BFH - Beschluss vom 04.08.2005
II B 80/04
Normen:
FGO § 45 § 46 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 74
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 30316/00

Verhältnis Sprungklage/Einspruch

BFH, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen II B 80/04

DRsp Nr. 2005/19075

Verhältnis Sprungklage/Einspruch

Wer mit einer Klage geltend macht, einem Einspruch sei durch einen Änderungsbescheid noch nicht abgeholfen worden, erhebt keine Sprungklage, sondern allenfalls - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 46 FGO - eine Untätigkeitsklage.

Normenkette:

FGO § 45 § 46 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehörte zu einer Erbengemeinschaft, deren neun Mitglieder aufgrund einer Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in O. vom 1. August 1994 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer des 2 943 qm großen Grundstücks Flurstück X im Grundbuch eingetragen wurden. Daraufhin erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 28. März 2000 im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1995 gegenüber jedem der Miterben einen Bescheid, mit dem er die Grundstücksart "unbebautes Grundstück" sowie den Einheitswert --ausgehend von einer Grundstücksgröße von 5 886 qm-- auf 8 800 DM feststellte und zu je 1/9 den Miterben zurechnete.