1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Besteuerungs- und im Strafverfahren die für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften anzuwenden sind.2. Im Besteuerungsverfahren bleibt der (möglicherweise) einer Straftat Verdächtigte auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens rechtlich zur (wahrheitsgemäßen) Mitwirkung verpflichtet. Der Stpfl. wird dadurch nicht gezwungen sich selbst zu belasten. Er muss nur als Folge seiner unterbliebenen Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.3. Das FG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Beschwerdeverfahren gemäß § 74FGO bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.