Die Beschwerden der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind unzulässig. Es fehlt jeweils an der schlüssigen Rüge eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde der Klägerin betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 1998 ergibt sich schon daraus, dass sich diese Festsetzung ausschließlich gegen den Kläger richtet. Deshalb hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin auch insoweit als unzulässig abgewiesen. Hiergegen gerichtete Revisionszulassungsgründe werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
2. Die Kläger haben im Übrigen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig dargelegt, dass die angefochtenen Urteile eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern.
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