BFH - Urteil vom 04.02.2004
X R 8/02
Normen:
EStG § 10 ; EigZulG;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 949
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1159/01

Verhältnis von EigZul und Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG

BFH, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen X R 8/02

DRsp Nr. 2004/7299

Verhältnis von EigZul und Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG

Die Inanspruchnahme der EigZul schließt die Anwendung des § 10 e EStG aus.

Normenkette:

EStG § 10 ; EigZulG;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr (1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte im Juni 1993 ein bebautes Grundstück erworben. Die Kläger nutzten die im zweiten Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. November 1998 zu eigenen Wohnzwecken. Nachdem sie das darüberliegende, bis dahin als Speicher genutzte Dachgeschoss zu einer Wohnung ausgebaut hatten, bezogen sie diese zum 1. Dezember 1998.