Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
I.
Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 8. Juni 2016
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