BFH - Beschluss vom 10.01.2018
I R 45/16
Normen:
FGO § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 125;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1860/15

Verhältnis von Rücknahme der Klage und der Revision

BFH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen I R 45/16

DRsp Nr. 2018/2860

Verhältnis von Rücknahme der Klage und der Revision

1. NV: Werden sowohl die Klage als auch die Revision zurückgenommen, ist nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig anzunehmen, dass in erster Linie die Rücknahme der Klage als Prozesserklärung mit den weiterreichenden Folgen erklärt wurde. 2. NV: Von einem Vorrang der Klagerücknahme ist stets auszugehen, wenn die Revisionsrücknahme lediglich hilfsweise, etwa für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten, erklärt wird. 3. NV: Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme wird fingiert, wenn dieser nicht innerhalb der in § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO genannten Zwei-Wochen-Frist der Klagerücknahme widerspricht und er auf diese Folge hingewiesen wurde.

Tenor

Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016 2 K 1860/15 gegenstandslos ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 125;

Gründe

I.

Das Sächsische Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil vom 8. Juni 2016 2 K 1860/15 die Revision zugelassen.