FG Hamburg - Urteil vom 24.01.2006
II 241/04
Normen:
AO § 122 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1299
EFG 2006, 1133

Verhältnis von unwirksamen Grundlagenbescheid zum bestandskräftigen Folgebescheid

FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen II 241/04

DRsp Nr. 2006/11623

Verhältnis von unwirksamen Grundlagenbescheid zum bestandskräftigen Folgebescheid

Ein Folgebescheid, der die Festsetzungen eines unwirksamen Grundlagenbescheides enthält, kann nach Ablauf der Festsetzungsfristen nicht geändert werden, wenn sich die Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides herausstellt.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 § 125 Abs. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, Einkommensteuerbescheide, die als Folgebescheide eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides ergangen waren, zu ändern, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde.

Die Kläger waren Gesellschafter der A GmbH & Co. KG, die im Jahre 1992 in Liquidation ging. Liquidatorin wurde die Verwaltungsgesellschaft A mbH. Die A GmbH & Co. KG i.L. unterlag für die Jahre 1992-1994 einer Betriebsprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Entnahmewerte für Grundstücke streitig. Die Entnahmewerte wurden von der Betriebsprüfung höher angesetzt als sie von der Gesellschaft erklärt worden waren. Insbesondere war die Frage streitig, ob ein entnommenes Grundstück dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen der Gesellschaft zugeordnet werden musste.