Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, Einkommensteuerbescheide, die als Folgebescheide eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheides ergangen waren, zu ändern, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben wurde.
Die Kläger waren Gesellschafter der A GmbH & Co. KG, die im Jahre 1992 in Liquidation ging. Liquidatorin wurde die Verwaltungsgesellschaft A mbH. Die A GmbH & Co. KG i.L. unterlag für die Jahre 1992-1994 einer Betriebsprüfung. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Entnahmewerte für Grundstücke streitig. Die Entnahmewerte wurden von der Betriebsprüfung höher angesetzt als sie von der Gesellschaft erklärt worden waren. Insbesondere war die Frage streitig, ob ein entnommenes Grundstück dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen der Gesellschaft zugeordnet werden musste.
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