BFH - Beschluss vom 07.02.2005
IX B 185/03
Normen:
AO § 237 ; FGO § 74 § 72 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 836
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 1851/03 AO - 9.7.2003,

Verhältnis Zinsbescheid - Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen IX B 185/03

DRsp Nr. 2005/5068

Verhältnis Zinsbescheid - Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO

Wendet sich ein Stpfl. gegen einen Zinsbescheid und beantragt er zugleich die Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO, muss das Verfahren über den Zinsbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Fortsetzungsantrag ausgesetzt werden. Denn stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Klagerücknahme fest, setzt es das Verfahren fort und entscheidet durch Endurteil in der Sache. Vom Ausgang dieses Verfahrens ist die Klage gegen den Zinsbescheid abhängig.

Normenkette:

AO § 237 ; FGO § 74 § 72 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1990 geklagt und diese Klage (Az. 17 K 4972/98 E) in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 19. Juni 2002 eingestellt.