LAG Chemnitz, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 128/19
ArbG Dresden, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1978/18
Verhältnis zwischen unionsrechtlicher und nationaler Regelung zur Abberufung eines DatenschutzbeauftragtenAntrag auf Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH gem. Art. 267 AEUVErmächtigungsgrundlage für Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO
BAG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 621/19 (A)
DRsp Nr. 2021/14166
Verhältnis zwischen unionsrechtlicher und nationaler Regelung zur Abberufung eines DatenschutzbeauftragtenAntrag auf Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH gem. Art. 267AEUVErmächtigungsgrundlage für Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO
Orientierungssätze:1. Der Senat kann nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit beurteilen, ob die Regelung in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass ein verpflichtend benannter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist, der keinen derartigen Schutz vor Abberufungen vorsieht (Rn. 12 ff.).2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267AEUV ua. um die Klärung der vorstehenden Frage ersucht.
Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen.
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