I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird wegen Überlieferung ihrer Milchquote im Milchwirtschaftsjahr 2006/ 2007 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) aufgrund der diesbezüglichen Abgabenanmeldung ihrer Molkerei auf eine Milchabgabe von rd. ... € in Anspruch genommen. Einspruch und Klage dagegen blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.
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