BFH - Beschluss vom 26.07.2011
VII B 134/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 79
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 171/09 MOG

Verhältnismäßigkeit der Erhebung einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung von durch Verordnungen eingeführten Veränderungen

BFH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen VII B 134/10

DRsp Nr. 2011/20397

Verhältnismäßigkeit der Erhebung einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung von durch Verordnungen eingeführten Veränderungen

NV: Die Veränderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise mussten den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird wegen Überlieferung ihrer Milchquote im Milchwirtschaftsjahr 2006/ 2007 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) aufgrund der diesbezüglichen Abgabenanmeldung ihrer Molkerei auf eine Milchabgabe von rd. ... € in Anspruch genommen. Einspruch und Klage dagegen blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.