BFH - Beschluss vom 07.10.2009
VII B 253/08
Normen:
EG Art. 33 Abs. 1 Buchst. c; VO Nr. 1788/2003 EG ;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 267
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 416/07

Verhältnismäßigkeit der Erhebung einer Milchabgabe unter Berücksichtigung eingetretener gemeinschaftsrechtlicher Veränderungen

BFH, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen VII B 253/08

DRsp Nr. 2009/27106

Verhältnismäßigkeit der Erhebung einer Milchabgabe unter Berücksichtigung eingetretener gemeinschaftsrechtlicher Veränderungen

Normenkette:

EG Art. 33 Abs. 1 Buchst. c; VO Nr. 1788/2003 EG ;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 überlieferte er mit der einer Molkerei verkauften Milch seine Referenzmenge. Der gegen die entsprechende Abgabeanmeldung durch die Molkerei erhobene Einspruch des Klägers blieb ebenso ohne Erfolg wie der im Einspruchsverfahren gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzgericht (FG) lehnte den auf nach Ansicht des Klägers bestehende gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Mängel der Milchabgaberegelung gestützten AdV-Antrag mit Beschluss vom 10. Februar 2006 3 V 133/05 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06 (nicht veröffentlicht, vgl. dazu den im Parallelverfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 28. November 2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 54), auf den verwiesen wird, zurückgewiesen.

Das FG wies auch die Klage, mit der der Kläger seine gegen die Gültigkeit der Milchabgaberegelung vorgetragenen Gründe vertiefte und ergänzte, ab.