FG Köln - Beschluss vom 19.03.2009
15 V 111/09
Normen:
AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 284; FGO § 102; FGO § 114;
Fundstellen:
EFG 2009, 1128
ZInsO 2009, 1296

Verhältnismäßigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache

FG Köln, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 15 V 111/09

DRsp Nr. 2009/13333

Verhältnismäßigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache

1. Hat sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen, kann eine Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherige Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ermessensfehlerfrei gestellt werden. Eine derartige Verweigerung ist aber nicht gegeben, wenn der Vollstreckungsschuldner lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, die Anordnung mit einem zulässigen Rechtsmittel auf seinen Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 2. Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, da anderenfalls kein effektiver Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit gewährt werden könnte.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 1; AO § 251 Abs. 1; AO § 284; FGO § 102; FGO § 114;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Verhältnismäßigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Antragsgegners.