FG Hamburg - Urteil vom 15.09.2006
4 K 159/04
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 4 ; VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1652

Verhängung einer Sanktion bei während eines Seetransports verendeten Tieren

FG Hamburg, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 159/04

DRsp Nr. 2006/29500

Verhängung einer Sanktion bei während eines Seetransports verendeten Tieren

Der in Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 1 2. Alt. VO Nr. 615/98 normierte Sanktionstatbestand hat als Bezugsgröße (hier auf dem Seeweg verendete Rinder) ebenfalls die einzelne Ausfuhranmeldung. Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sanktionsnorm.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 ; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 4 ; VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 18.11.1998 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H insgesamt 28 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000 zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte hierfür unter dem 30.11.1998 mit Antrag-Nr. ...4 die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt. Diese Ausfuhrsendung war Teil einer Gesamtsendung von 535 Tieren, die die Klägerin bei verschiedenen Ausfuhrzollstellen der Bundesrepublik Deutschland zur Ausfuhr abfertigen ließ. Die Tiere wurden jeweils mit dem LKW bzw. der Eisenbahn nach Koper transportiert und anschließend mit dem Schiff "A..." in den Libanon verbracht.