BFH - Beschluss vom 19.09.2012
VII B 233/11
Normen:
VO (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16.06.2008 Art. 15 Abs. 1 Anhang VI Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 419
Vorinstanzen:
FG Hamburg Beschluss, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 217/11

Verhängung einer Sanktion wegen der Überschreitung des zulässigen Wassergehalts gefrorener Hühner

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VII B 233/11

DRsp Nr. 2013/1505

Verhängung einer Sanktion wegen der Überschreitung des zulässigen Wassergehalts gefrorener Hühner

1. NV: Die Ausfuhr von gefrorenen Hühnern ist zwar ungeachtet ihres Wassergehalts zulässig. Dass mit der Ausfuhr solcher Ware Ausfuhrerstattung zu verdienen ist, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 7. September 2006 C-353/04, Slg. 2006, I-7357). 2. NV: Aus dem Verzicht auf eine marktordnungsrechtliche Kontrolle des Wassergehalts zur Ausfuhr bestimmter Schlachtkörper lässt sich ebenfalls nichts anderes folgern.

Die Überschreitung des zulässigen Wassergehalts gefrorener Schlachttiere hindert zwar nicht die Ausfuhr. Jedoch ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung zu versagen und die Festsetzung einer Sanktion ermessensfehlerfrei.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16.06.2008 Art. 15 Abs. 1 Anhang VI Nr. 7;

Gründe

I.