BFH - Urteil vom 14.05.2013
VII R 45/10
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 19/06

Verhängung einer Sanktion wegen gutgläubiger Stellung eines unberechtigten Ausfuhrerstattungsantrags

BFH, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen VII R 45/10

DRsp Nr. 2013/19827

Verhängung einer Sanktion wegen gutgläubiger Stellung eines unberechtigten Ausfuhrerstattungsantrags

Eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke enthält stets die Versicherung, dass die Ware gesunde und handelsübliche Qualität hat; das gilt auch dann, wenn der Ausführer die tatsächlichen Umstände offenbart, derentwegen die gesunde und handelsübliche Qualität zweifelhaft sein kann. Der Ausführer trägt bei Gefahr der Verhängung einer Sanktion das Risiko, dass er seine Ware rechtsirrig für gesund und handelsüblich hält. Von der Verhängung einer Sanktion kann jedoch in einem Ausnahmefall abzusehen sein, wenn dies eine umfassende und die einzelnen Umstände in ihrem Gewicht abwägende Betrachtung und Bewertung der Situation gebietet, in der sich der Ausführer bei der Abgabe seiner Ausfuhranmeldung befunden hat (Anschluss an das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2012 C-562/11).

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich dagegen, dass gegen sie vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) eine Verwaltungssanktion in Zusammenhang mit zwischen 1997 und 1998 durchgeführten Ausfuhren in sog. Isolierschlachtbetrieben erschlachteten Rindfleisches verhängt worden ist.