BFH - Beschluss vom 07.09.2011
VII R 45/10
Normen:
AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 19/06

Verhängung einer Sanktion wegen Stellen eines Erstattungsantrags für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei fehlendem Anspruch

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen VII R 45/10

DRsp Nr. 2011/19505

Verhängung einer Sanktion wegen Stellen eines Erstattungsantrags für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei fehlendem Anspruch

Ist eine Sanktion gegen einen Ausführer zu verhängen, der unter zutreffender Darstellung des für die Gewährung von Ausfuhrerstattung maßgeblichen Sachverhalts einen Erstattungsantrag stellt, obwohl für die betreffende Ausfuhr tatsächlich kein Erstattungsanspruch besteht (Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV)?

Normenkette:

AEUV Art. 267;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich dagegen, dass gegen sie vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) eine Verwaltungssanktion im Zusammenhang mit zwischen 1997 und 1998 durchgeführten Ausfuhren in sog. Isolierschlachtbetrieben erschlachteten Rindfleisches verhängt worden ist. Da solches Fleisch nicht "von gesunder und handelsüblicher Qualität" und daher nicht erstattungsfähig ist, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. Mai 2005 C-409/03 --SEPA-- (Slg. 2005, I-4321) entschieden hat, hat das HZA die der Klägerin gewährten Vorschüsse auf die Ausfuhrerstattung durch inzwischen bestandskräftige Rückforderungsbescheide zurückgefordert.