LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2016
7 Sa 220/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2; StGB § 201 Abs. 1; StGB § 201 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 473
NJW
NZA-RR 2016, 480
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1503/14

Verhaltensbedingte Kündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs und nachfolgender Verwendung des WortprotokollsArbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht im Wiedereingliederungsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 220/15

DRsp Nr. 2016/8765

Verhaltensbedingte Kündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs und nachfolgender Verwendung des Wortprotokolls Arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht im Wiedereingliederungsverhältnis

1. Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt ist und eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt wird; ein Wiedereingliederungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art, weil es nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinn gerichtet ist sondern als Maßnahme der Rehabilitation der Arbeitnehmerin ermöglichen soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. 2. Das Fortdauern der Nebenpflichten ist für die Durchführung des Wiedereingliederungsverhältnisses von großer Bedeutung, da im Wiedereingliederungsverhältnis die Arbeitnehmerin (wenn auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses) im Betrieb tätig ist und es sowohl zur Abwendung etwaiger Gefahren als auch zur Erreichung des Vertragszwecks eines Wiedereingliederungsverhältnisses erforderlich ist, dass die Arbeitgeberin ihren Nebenpflichten nachkommt und entsprechendes auch von der Arbeitnehmerin erwartet werden darf.