LAG Köln - Urteil vom 20.10.2022
8 Sa 465/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2426/21

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholt verspäteter ArbeitsaufnahmeRechtswirkungen mehrerer an einem Tag übergebener Abmahnungen

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 465/22

DRsp Nr. 2023/1514

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholt verspäteter Arbeitsaufnahme Rechtswirkungen mehrerer an einem Tag übergebener Abmahnungen

1. Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen2. Nach den Umständen des Einzelfalls kann, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, der Ausspruch einer weiteren Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung auch dann erforderlich sein, wenn bereits mehrere Abmahnungen zu mehreren Pflichtverletzungen erteilt worden sind, diese dem Kläger aber zeitgleich übergeben worden sind. Hinsichtlich ihrer Warnfunktion sind die Abmahnungen in diesem Fall einer einheitlichen Abmahnung, in der mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt werden, vergleichbar.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.12.2021 - 1 Ca 2426/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

1. 2.