LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2017
5 Sa 1843/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 125/16

Verhaltensbedingte Kündigung einer Arzthelferin bei beharrlich verweigertem Einsatz in einer mobilen Röntgenmodulanlage auf dem Gelände einer Zentralen Erstaufnahmestelle für FlüchtlingeUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu einer erhöhten Gesundheitsgefahr oder einer erhöhten Gefährdung durch sexuelle Übergriffe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1843/16 - Aktenzeichen 5 Sa 1921/16

DRsp Nr. 2017/14745

Verhaltensbedingte Kündigung einer Arzthelferin bei beharrlich verweigertem Einsatz in einer mobilen Röntgenmodulanlage auf dem Gelände einer Zentralen Erstaufnahmestelle für Flüchtlinge Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu einer erhöhten Gesundheitsgefahr oder einer erhöhten Gefährdung durch sexuelle Übergriffe

1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, eine vertraglich geschuldete, rechtmäßig und damit wirksam zugewiesene Arbeit zu leisten, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist in der Regel geeignet, jedenfalls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. 2. Es berechtigt den Arbeitgeber daher an sich jedenfalls zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, wenn eine Arbeitnehmerin sich wegen der objektiv nicht gerechtfertigten Befürchtung von sexuellen Übergriffen durch zu untersuchende Personen beharrlich weigert, die ihr zugewiesene Tätigkeit in einer Röntgenuntersuchungseinrichtung auf dem Gelände einer Erstaufnahmestelle für Asylanten und Flüchtlinge zu erbringen. 3. Es kann dahinstehen, ob eine (unterstellte) ausländerfeindliche Grundeinstellung eine Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG darstellt.