LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2022
5 Sa 358/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 432/21

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGErfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungAuflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 358/21

DRsp Nr. 2022/11091

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

1. Eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen. 2. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. 3. Für den Auflösungsantrag muss kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, aber allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung reicht dafür nicht aus. Es bedarf vielmehr zusätzlicher, vom Arbeitnehmer dazulegender Umstände, die zeigen, dass eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2021, Az. 3 Ca 432/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.