LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2022
7 Sa 228/20
Normen:
RL 1107/2009/EG Art. 3 Nr. 1; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2; ArbZG § 3; ArbZG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 204/20

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchGHäufige Verspätungen als KündigungsgrundInteressenabwägung bei der verhaltensbedingten KündigungBetriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 228/20

DRsp Nr. 2022/11256

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Häufige Verspätungen als Kündigungsgrund Interessenabwägung bei der verhaltensbedingten Kündigung Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

1. Eine Kündigung ist i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. 2. Ein wiederholt verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen sowie die Überschreitung der für die Mittagspause vorgesehenen Zeitdauer kann als Verletzung der Arbeitspflicht je nach den Umständen des Einzelfalls einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers darstellen.