Die Berufung wird zugelassen.
II.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit der durch eine Erkrankung verhinderten Prozessbevollmächtigten den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§
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