Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Entstehen einer Betriebsaufspaltung durch Bestellung des Nießbrauchs an den Anteilen der Betriebskapitalgesellschaft verbunden mit der Bevollmächtigung des Nießbrauchers zur Ausübung des Stimmrechts bei dieser Gesellschaft (§ 47 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verhindert werden kann, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es ist nicht zweifelhaft, dass dies nicht der Fall ist. Der Besitzunternehmer, der zugleich Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft ist, wird durch die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht an den Nießbraucher nicht gehindert, die Gesellschaft auch personell zu beherrschen.
a)
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