BFH - Beschluß vom 03.09.1999
I R 54/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 321

Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters

BFH, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen I R 54/98

DRsp Nr. 2000/517

Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters

1. Eine unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft, führt nur dann zu einem Verfahrensfehler, wenn sich der Gesetzverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Das gilt auch, wenn Vorschriften über die Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern an einer mündlichen Verhandlung als verletzt gerügt werden. 2. Ist ein ehrenamtlicher Richter aufgrund fehlender Ortskenntnis nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, ist er unvorhergesehen i.S.d. § 27 Abs. 2 FGO verhindert. Eine unvorhergesehene Verhinderung liegt vor, wenn sie dem Gericht nach Absendung der Ladung bekannt wird. 3. § 27 Abs. 2 FGO setzt eine "schuldlose" Verhinderung tatbestandsmäßig nicht voraus. Solange keine Anhaltspunkte vorliegen, die für ein erkennbar willkürliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters sprechen, kann die Heranziehung eines Ersatzrichters nicht als sachfremd beurteilt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eines e.V., hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 975). An der mündlichen Verhandlung, deren Beginn auf den 24. März 1998, 9 Uhr, angesetzt war, und an der anschließenden Entscheidung des FG hat u.a. der ehrenamtliche Richter D. mitgewirkt.