BFH - Beschluss vom 09.02.2015
I B 32/14
Normen:
KStG § 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 397; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 862
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 62/12

Verjährenlassen einer Forderung als verdeckte GewinnausschüttungAnforderungen an die Urteilsgründe

BFH, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen I B 32/14

DRsp Nr. 2015/5958

Verjährenlassen einer Forderung als verdeckte Gewinnausschüttung Anforderungen an die Urteilsgründe

1. NV: Der Verzicht auf Forderungen kann als Beitrag zur Sanierung eines Unternehmens ausschließlich betrieblich veranlasst sein und schließt dann die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. 2. NV: Auf die Beantwortung der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Frage, ob auch das Verjährenlassen von Forderungen als konkludenter Forderungsverzicht und damit Sanierungsbeitrag gewertet werden kann, kommt es nicht an, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits deswegen vorliegt, weil der behauptete Sanierungsbeitrag nicht Gegenstand einer klar und eindeutig im Voraus getroffenen Vereinbarung (Sonderanforderungen bei beherrschenden Gesellschaftern) war.

Eine bloß lückenhafte oder kurz gefasste Urteilsbegründung begründet keine Verletzung der §§ 105 Abs. 2 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2014 10 K 62/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 3 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 397; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe