OLG Köln - Urteil vom 20.06.1997
19 U 236/96
Normen:
BGB §§ 196, 198, 201, 208, 366 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)224a
DRsp I(128)232a-b
OLGReport-Köln 1997, 345
VersR 1998, 1388

Verjährung bei Teilzahlung auf Rechnung des Steuerberaters

OLG Köln, Urteil vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 19 U 236/96

DRsp Nr. 1998/2230

Verjährung bei Teilzahlung auf Rechnung des Steuerberaters

»1. Leistet ein Schuldner Teilzahlungen auf mehrere Rechnungen des Gläubigers, ohne eine Bestimmung über die Verrechnung zu treffen, dann hat diese nach der Regel des § 366 Abs. 2 BGB zu erfolgen. Ein Bestimmungsrecht des Gläubigers besteht nicht.2. Gebührenforderungen eines Steuerberaters verjähren nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Auftrag des Steuerberaters erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§§ 198, 201 BGB, § 7 StGebV)3. Ein die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis des Schuldners liegt vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen Steuerberaters kommentarlos Teilzahlungen in Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben.«

Normenkette:

BGB §§ 196, 198, 201, 208, 366 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Sein Gebührenanspruch (§ 611 BGB) ist in vollem Umfang begründet.