BFH - Urteil vom 04.02.2009
II R 30/07
Normen:
PTNeuOG Art. 12 Abs. 43; AO § 149 Abs. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 378/04 vom 24.05.2007,

Verjährung der Steuerfestsetzung für die gesonderte Feststellung und damit für die Feststellung von Einheitswerten für Grundvermögen

BFH, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen II R 30/07

DRsp Nr. 2009/9056

Verjährung der Steuerfestsetzung für die gesonderte Feststellung und damit für die Feststellung von Einheitswerten für Grundvermögen

Normenkette:

PTNeuOG Art. 12 Abs. 43; AO § 149 Abs. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1; AO § 181 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einer Postfiliale bebauten Grundstücks in X. Gemäß Art. 12 Abs. 43 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994, 2325, 2389) unterliegt die Klägerin ab 1. Januar 1996 der Grundsteuer.

In Abstimmung mit der Klägerin und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder erließ das Saarländische Ministerium der Finanzen am 16. September 1997 eine Verwaltungsvorschrift zur Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG (DP AG) im Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990 (Posterlass). In dessen Ziffer 1 heißt es u.a.:

"Ab dem 01.01.1996 sind für den gesamten Grundbesitz der DP AG Einheitswerte festzustellen. Im Interesse einer vereinfachten Erledigung, der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Bewertung und der Vermeidung von Rechtsbehelfen wurden in Abstimmung mit der DP AG einheitliche Bewertungsgrundlagen erarbeitet.