FG München - Urteil vom 10.05.2005
7 K 878/03
Normen:
AO (1977) § 229 Abs. 1 S. 2 § 37 Abs. 1, Abs. 2 § 180 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1299
EFG 2005, 1325

Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, die von gemeinschaftlich (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) bezogenen Zinseinkünften abgeführt worden ist; Erstattung von Zinsabschlagsteuer 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 7 K 878/03

DRsp Nr. 2005/10215

Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, die von gemeinschaftlich (im Rahmen einer Erbengemeinschaft) bezogenen Zinseinkünften abgeführt worden ist; Erstattung von Zinsabschlagsteuer 1995 und 1996

Über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anspruchs eines im Ausland lebenden Beteiligten einer Erbengemeinschaft auf Erstattung der von gemeinschaftlich bezogenen Zinseinkünften einbehaltenen Kapitalertragsteuer wird erst im Rahmen des Feststellungverfahrens für die Erbengemeinschaft verbindlich entschieden. Bis dahin ist der Erstattungsanspruch wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Feststellungsverfahrens nicht durchsetzbar. Der Beginn der Verjährung des Erstattungsanspruchs wird daher nach dem Rechtsgedanken des § 229 Abs. 1 Satz 2 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahres hinausgeschoben, in dem der Feststellungsbescheid ergeht.

Normenkette:

AO (1977) § 229 Abs. 1 S. 2 § 37 Abs. 1, Abs. 2 § 180 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Anspruch des Klägers auf Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer verjährt ist.

Der Kläger hat seit 1. Januar 1995 seinen alleinigen Wohnsitz in den USA und ist seitdem in der Bundesrepublik Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig.