BFH - Urteil vom 20.06.2012
V R 56/10
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;AO § 171 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4246/08

Verjährung des Anspruchs auf Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen V R 56/10

DRsp Nr. 2012/18142

Verjährung des Anspruchs auf Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld

1. NV: Ein zeitlich nicht beschränkter Kindergeldantrag ist nach seinem objektiven Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von Kindergeld für den längstmöglichen Zeitraum und somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird. 2. NV: Aufgrund besonderer Umstände kann der Kindergeldantrag im Einzelfall abweichend dahin auszulegen sein, dass die Festsetzung ab dem Monat beantragt wird, in dem die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen erstmals vorlagen.

Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung und Auszahlung von Kindergeld in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Festsetzung für den längstmöglichen Zeitraum und somit auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Antrag auf eine erteilte Aufenthaltserlaubnis Bezug nimmt. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Festsetzung ab dem Monat begehrt wird, in dem erstmals die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;AO § 171 Abs. 3;

Gründe