BFH - Urteil vom 07.07.2009
VII R 22/06
Normen:
BGB § 199 Abs. 4; BGB § 195; ; BGB a.F. § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 169/03

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

BFH, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen VII R 22/06

DRsp Nr. 2009/25857

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 4; BGB § 195; ; BGB a.F. § 195; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im August 1993 rd. 20 000 kg Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen lassen und hierfür einen Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Vorlage u.a. der Bescheinigung einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft hat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die von der Klägerin gestellten Sicherheiten im April 1994 freigegeben.

Im Rahmen von der Europäischen Kommission aufgenommener Untersuchungen sind Zweifel daran aufgetaucht, ob das Fleisch tatsächlich in den freien Verkehr Jordaniens gelangt und nicht vielmehr im Transit- oder Reexportverfahren in den Irak befördert worden ist, wohin Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Handelsembargos damals nur nach Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden durfte, welche die Klägerin nicht eingeholt hat.