BFH - Urteil vom 07.07.2009
VII R 23/06
Normen:
BGB a.F. § 195; BGB § 199 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 174/03

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

BFH, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen VII R 23/06

DRsp Nr. 2009/25858

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

Normenkette:

BGB a.F. § 195; BGB § 199 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat 1993 rd. 14 000 kg Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen lassen und hierfür im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Vorlage entsprechender Zolldokumente hat der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die von der Klägerin gestellten Sicherheiten im August und September 1993 freigegeben.

Im Rahmen von der Europäischen Kommission aufgenommener Untersuchungen sind Zweifel daran aufgetaucht, ob das Fleisch tatsächlich in den freien Verkehr Jordaniens gelangt und nicht vielmehr im Transit- oder Reexportverfahren in den Irak befördert worden ist, wohin Fleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft aufgrund eines entsprechenden Handelsembargos damals nur nach Erteilung einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden durfte, welche die Klägerin nicht eingeholt hat.