I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat 1993 mehrere Sendungen Rindfleisch (Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 15000) zur Ausfuhr nach Ägypten abfertigen lassen und hierfür im Wege der Vorfinanzierung vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) differenzierte Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Vorlage u.a. von Bescheinigungen einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft im Juli 1994, nach denen das Fleisch über Jordanien in den Irak gelangt und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden sein soll, hat das HZA die von der Klägerin gestellten Sicherheiten im August 1994 freigegeben.
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