BFH - Urteil vom 07.07.2009
VII R 45/06
Normen:
VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3; BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 229/03

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

BFH, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen VII R 45/06

DRsp Nr. 2009/25859

Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung einer einem Wirtschaftsteilnehmer gewährten Ausfuhrerstattung; Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht; Befugnis der deutschen Zollverwaltung zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen

Normenkette:

VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1; VO Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3; BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat 1993 mehrere Sendungen Rindfleisch (Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 3000 15000) zur Ausfuhr nach Ägypten abfertigen lassen und hierfür im Wege der Vorfinanzierung vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) differenzierte Ausfuhrerstattung erhalten. Nach Vorlage u.a. von Bescheinigungen einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft im Juli 1994, nach denen das Fleisch über Jordanien in den Irak gelangt und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden sein soll, hat das HZA die von der Klägerin gestellten Sicherheiten im August 1994 freigegeben.