Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Wegen des Unterlassungsanspruches bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000,- € leistet.
Wegen der Kosten bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus einem Mietverhältnis geltend.
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