OLG München - Endurteil vom 14.04.2021
7 U 5687/20
Normen:
HGB § 439 Abs. 1 S. 1; CMR Art. 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 12127/19
LG München I, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 12127/19

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Frachtlohn

OLG München, Endurteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 5687/20

DRsp Nr. 2021/6820

Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Frachtlohn

1. Ansprüche auf Zahlung von Frachtlohn (§ 407 Abs. 2 HGB) verjähren gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB bzw. Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR innerhalb von einem Jahr. Denn die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB gilt auch für Primärleistungsansprüche. 2. Die längere, dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB greift demgegenüber nur dann ein, wenn der Schuldner vorsätzlich, d.h. wider besseres Wissen, eine bestehende Forderung nicht ausgeglichen hat. Der Vorsatz hinsichtlich der Nichtzahlung entfällt, wenn der Schuldner aus welchen Gründen auch immer der Ansicht ist, nichts zu schulden, bereits aufgerechnet zu haben oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.09.2020, Az. 14 HK O 12127/19, aufgehoben und das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.11.2019, Az. 14 HK O 12127/19 aufrechterhalten.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 439 Abs. 1 S. 1; CMR Art. 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Frachtlohnansprüche.

1. 2. 3.