LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2023
L 5 KR 49/23
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c S. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 351/21

Verjährung des Anspruchs einer Betreiberin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 49/23

DRsp Nr. 2024/5209

Verjährung des Anspruchs einer Betreiberin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.03.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Aufwandspauschale nebst Zinsen.