OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.2019
1 A 1590/18
Normen:
BBesG a.F. § 46 Abs. 1 S. 1; BBesG a.F. § 46 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 334
NVwZ-RR 2020, 503
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1270/14

Verjährung des Anspruchs eines Beamten auf die Zulage nach drei Jahren für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres; Zumutbarkeit der Klageerhebung und Rechtsverfolgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 A 1590/18

DRsp Nr. 2020/310

Verjährung des Anspruchs eines Beamten auf die Zulage nach drei Jahren für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres; Zumutbarkeit der Klageerhebung und Rechtsverfolgung

Der Anspruch auf die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. verjährt entsprechend § 195 BGB nach drei Jahren. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Erhebung einer Klage objektiv zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeit der Klageerhebung weist der Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein objektives Element auf. Dieses tritt nicht neben das subjektive Merkmal der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis, sondern es determiniert als übergreifende Vorgabe, wann dieses Moment vorliegt. Die Rechtsverfolgung ist objektiv unzumutbar, solange eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann, oder dem Anspruch eine gefestigte, herrschende oder sogar einhellige Rechtsprechung entgegensteht.