Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 18. November 2015, mit dem die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers, Rechtsanwalt S. - zu erstattenden notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf 1.133,36 Euro nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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