KG - Beschluss vom 09.05.2016
1 Ws 4/16
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.11.2015
LG Berlin, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Js 936/10

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägervertreters gegen den Verurteilten

KG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 4/16

DRsp Nr. 2017/2961

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenklägervertreters gegen den Verurteilten

Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG verjährt in dreißig Jahren.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 18. November 2015, mit dem die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers, Rechtsanwalt S. - zu erstattenden notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf 1.133,36 Euro nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.