Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Steuerberater
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen I-23 U 80/03
DRsp Nr. 2004/9561
Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen Steuerberater
1. Gemäß § 68StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines Schadens. Schadensentstehung in diesem Sinn tritt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides ein, wenn der Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat. Für den Verjährungsbeginn kommt es nicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Tatsachen an.2. Dem Steuerberater ist es nicht verwehrt, sich mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, wenn nachweislich feststeht, dass der Mandant vom bisherigen zu einem neuen Steuerberater gewechselt hat, der bisherige Steuerberater nach Zugang des belastenden Steuerbescheids mit der Angelegenheit nicht mehr befasst war und ein irgendwie gearteter Anlass zur Überprüfung der eigenen vorangegangenen Buchführungstätigkeit nicht bestanden hat.