BGH - Urteil vom 14.07.2022
VII ZR 422/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1985
DAR 2022, 557
MDR 2022, 1279
NJW 2022, 3284
NZV 2023, 90
VersR 2022, 1520
WM 2022, 1743
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 246/20
OLG Stuttgart, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 327/20

Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall; Anspruch des Geschädigten nach § 852 S. 1 BGB gegen den Motorhersteller in der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen VII ZR 422/21

DRsp Nr. 2022/12494

Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall; Anspruch des Geschädigten nach § 852 S. 1 BGB gegen den Motorhersteller in der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs

1. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).2. In der Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem vom Motorhersteller hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris).

1. In Fällen des sogenannten Dieselskandals genügt für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist.