BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZR 91/08
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13; StBerG a.F. § 68;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 340/06
OLG Koblenz, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 1396/07

Verjährung des Sekundäranspruchs gegen einen Steuerberater wegen einer Fehlberatung nach den für den Primäranspruch geltenden Übergangsvorschriften

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 91/08

DRsp Nr. 2011/10040

Verjährung des Sekundäranspruchs gegen einen Steuerberater wegen einer Fehlberatung nach den für den Primäranspruch geltenden Übergangsvorschriften

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für den Kläger wird auf 42.145,37 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13; StBerG a.F. § 68;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtsgrundsätze, nach denen das Berufungsgericht den Streitfall entschieden hat, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Die gerügten Gehörsverletzungen und Verstöße gegen die Begründungspflicht liegen nicht vor.

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