FG Hamburg - Urteil vom 30.07.2020
4 K 124/18
Normen:
VO (EG, EURATOM) 2988/95 Art. 3 Abs. 1 ;

Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 124/18

DRsp Nr. 2022/7045

Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

1. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt im Falle der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, wenn diese nicht nach Unionsrecht, sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind (EuGH, Urteil vom 29.03.2012, C-564/10; bestätigt durch Urteil vom 02.03.2017, C-584/15).2. Der Lauf der nationalen Verjährungsfrist nach den Regelungen des BGB beginnt nicht erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, sondern mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Erstattung gewährt worden ist.

Normenkette:

VO (EG, EURATOM) 2988/95 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anforderung von Zinsen durch das beklagte Hauptzollamt.