Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - vom 23.09.2019 (Az.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 zurückweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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