BGH - Urteil vom 20.10.2022
VII ZR 250/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 386/18
OLG Frankfurt/Main, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 86/19

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Motorhersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen VII ZR 250/21

DRsp Nr. 2022/17248

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Motorhersteller aufgrund sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

In Fällen des sogenannten Dieselskandals war ein Zuwarten eines Geschädigten, die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeugs zu ermitteln, zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich und daher nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.