BGH - Urteil vom 10.02.2022
VII ZR 365/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 1168
BB 2022, 642
DAR 2022, 264
MDR 2022, 697
NJW 2022, 1311
NZV 2022, 160
VersR 2022, 784
WM 2022, 1444
ZIP 2022, 1158
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 173/20
OLG Stuttgart, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 397/20

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 365/21

DRsp Nr. 2022/4344

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

a) Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).b) Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensmehrung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten des Herstellers.

1. Ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nicht nur für einen Teil der im Berufungsurteil behandelten Ansprüche von Bedeutung,ist in der Angabe des entsprechenden Zulassungsgrundes keine Beschränkung der Revisionszulassung auf diese Ansprüche zu sehen.