BGH - Urteil vom 10.02.2022
VII ZR 692/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 559
VersR 2022, 1039
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 268/20
OLG Koblenz, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 105/21

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines geschädigten Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 692/21

DRsp Nr. 2022/4347

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines geschädigten Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

Zur Frage des Verjährungsbeginns mit Schluss des Jahres 2016 infolge grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA 189).

1. Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen vielmehr grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat.