BGH - Urteil vom 10.02.2022
VII ZR 717/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 262/20
OLG Koblenz, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 290/21

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines geschädigten Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 717/21

DRsp Nr. 2022/4348

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Kenntnis eines geschädigten Fahrzeugkäufers vom sog. Dieselskandal

1. Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen vielmehr grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der betreffenden Einrede bestanden hat.