BGH - Beschluss vom 14.07.2022
VII ZR 743/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 259/20
OLG Koblenz, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 182/21

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Motorhersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen VII ZR 743/21

DRsp Nr. 2022/13497

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Motorhersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. In Fällen von vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen begann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2019.2. In Fällen des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Volkswagen AG hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von Volkswagen hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, scheidet ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 S. 1 BGB gegen dn Motorhersteller regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 826;

Gründe

I.