BGH - Beschluss vom 11.02.2020
VIII ZR 193/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 95/11
OLG Zweibrücken, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 144/17

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung; Nachkommen der Verpflichtung eines Alleingesellschafters zur Gewinnausschüttung

BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 193/19

DRsp Nr. 2020/3782

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung; Nachkommen der Verpflichtung eines Alleingesellschafters zur Gewinnausschüttung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.161,99 €.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.