VGH Bayern - Beschluss vom 14.03.2000
4 ZB 97.1313
Normen:
GO Art. 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen : Au 5 K 94.339

Verjährung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgers

VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 4 ZB 97.1313

DRsp Nr. 2018/2604

Verjährung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgers

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Februar 1997 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt.

Normenkette:

GO Art. 20 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO hat keinen Erfolg.

1. Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zu den vorgetragenen Zweifeln im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

a) Das mit Bescheid vom 1. September 1993 gegen den Kläger gemäß Art. 20 Abs. 4 GO festgesetzte Ordnungsgeld ist nicht verjährt. Der geahndete Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgers nach Art. 20 Abs. 2 ereignete sich in der Zeit zwischen dem 15. April und dem 17. Juni 1993. Der Bescheid vom 1. September 1993 wurde innerhalb der zweijährigen Verfolgungsverjährungsfrist des Art. Abs. Satz 2 erlassen. Widerspruch und Klage gegen den ergangenen Verwaltungsakt unterbrechen die Verjährung des Geldanspruchs der Gemeinde (vgl. Art. Abs. und i.V. m. § Abs. ; so auch Widtmann/Grasser, Anm. 8 zu Art. ).