BFH - Beschluss vom 29.06.2004
X B 155/03
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1510
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 499/01

Verjährung: Hemmung durch Außenprüfung

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen X B 155/03

DRsp Nr. 2004/14028

Verjährung: Hemmung durch Außenprüfung

1. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung und daneben zulässigen Einzelermittlungen ist, wie sich das Tätigwerden der Finanzbehörde aus der Sicht des Betroffenen darstellt. Auch rechtswidrige, aber wirksame Prüfungshandlungen hemmen den Fristablauf, solange sie nicht mit Erfolg angefochten wurden.2. Maßnahmen eines Außenprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalls sind grundsätzlich Prüfungshandlungen. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen.3. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass einer Ergänzung der Prüfungsanordnung vorausgeht und diese vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird. Die Anordnung der Erweiterung muss nicht zwingend mit einer Fristsetzung für die Fortführung der Außenprüfung verbunden sein.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 171 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.