FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2006
IV 303/03
Normen:
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 ;

Verjährung im Ausfuhrerstattungsrecht

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IV 303/03

DRsp Nr. 2006/20720

Verjährung im Ausfuhrerstattungsrecht

Die Ankündigung und Durchführung einer allgemeinen Betriebsprüfung unterbricht nicht die Verjährung

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Ausfuhranmeldung vom 21.03.1995 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - insgesamt 30 Stück lebende Rinder (Schlachtrinder) zur Ausfuhr in den Libanon an und beantragte dafür die Zahlung der Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 07. Juli 1995 gewährte der Beklagte die Ausfuhrerstattung in Höhe von 38.999,41 DM.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung mit Prüfungsbeginn vom 24.06.1998 wurde festgestellt, dass bei der Entladung des Lkw im Hafen Koper (Slowenien) ein Tier mit einem Gewicht von 669 kg auf Grund von deformierten Hinterbeinen notgeschlachtet werden musste und somit das Bestimmungsdrittland nicht erreichte.

Mit Bescheid vom 25.09.2001 forderte der Beklagte daraufhin unter Bezug auf Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 insgesamt 1.949,01 DM zurück (1.299,34 DM für das notgeschlachtete Tier plus den halben Unterschied zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung (649,67 DM)).